

- 6
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- 2025
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About Die gepflegte Pleite
Wissenswertes rund um das Insolvenzrecht.
- Publisher
- Dr. Kai Haberzettl
- Category
- education
- Language
- de
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- 28 Sept 2025
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- 20 May 2026
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20 May 2026
Aufrechnung in der Insolvenz - Aufrechnungsverbote - geändert
In dieser Folge wird die Aufrechnung anhand einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 14.9.2023 – 37 C 157/23 – NZI 2023, 916) behandelt. Hier eine chronologische Zusammenfassung des Sachverhalts; es empfiehlt sich freilich, einen Zeitstrahl und eine Skizze der Forderungen anzufertigen, um den Überblick zu behalten: Die Schuldnerin ist Gasversorgerin und der Beklagteist deren Kunde. Beide haben einen Versorgungsvertrag für die Zeit vom 24.10.2018 bis zum 23.10.2019 geschlossen. Am 29.01.2019 stellt die Schuldnerin die Lieferungen ein und weil B auf Gaslieferungen angewiesen war, schloss er einen Vertrag mit einem anderen Gasversorger (Ersatzversorger) ab. Am 22.07.2019 stellte die Schuldnerin für die erfolgten Lieferungen Nachzahlungen in Höhe von rund 250,- €in Rechnung. Am 16.10.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger verlangt nunmehr die Zahlung der 250,- €, während der Beklagte die Aufrechnung in Höhe von 170,- € erklärt hat. Eine vollständige Bezifferung des Schadens wardem Beklagten erst nach dem 24.10.2019 möglich. Die Lösung des Falles könnte als Skizze wie folgtaussehen: Anspruch des Insolvenzverwalters (Klägers) gegen Beklagten auf Zahlung von 250 Euro aus § 433 II BGB 1. Kaufvertrag, § 433 (Gasliefervertrag als Kaufvertrag) 2. Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation) des Insolvenzverwalters aus §§ 80 I, 35, 36 InsO 3. Erlöschen des Anspruches, § 389 BGB a) Aufrechnungserklärung, § 388 BGB b) Aufrechnungslage, § 387 BGB aa) Gegenseitigkeit zweier Forderungen (auch Wechselseitigkeit genannt) (1) Anspruch Schuldnerin(wegen § 80 I durch Insolvenzverwalter geltend zu machen) – Beklagter, § 433 II BGB i.H.v. 250 Euro (= Hauptforderung) (2) Anspruch Beklagter – Schuldner (als Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren geltend zu machen), §§ 280 I, III,283, 251 II BGB i.H.v. 170 Euro (= Gegenforderung) bb) Gleichartigkeit der Forderungen: Geld cc) Erfüllbarkeit der Hauptforderung Schuldnerin (Insolvenzverwalter) - Beklagter: Mit Rechnungstellung im Juli 2019 dd) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung Beklagter – Schuldnerin (Insolvenzverwalter): Mit Bezifferung des Schadensersatzanspruchs nach dem 24.10.2019 ee) Einschränkung durch die Insolvenz (1) keine Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Eröffnung, 16.10.2019 (§ 94), da Gegenforderung des B gegen I noch nicht fällig, aber Aufrechnung mit Fälligkeit, § 95 I 1, 2 InsO (2) Aufrechnungsverbot des § 95 I 3 InsO - an sich ja, weil Hauptforderung I – B aus § 433II im Juli 2019 fällig war, bevor die Aufrechnung nach Fälligkeit der Gegenforderung B – I nach dem 24. Oktober 2019 erfolgen konnte. - aber teleologische Reduktion: Sinn und Zweck hier nicht, weil kein Hinauszögern der Zahlung durch einen Insolvenzgläubiger bis zur Aufrechnung, sondern Pflichtverletzung der Schuldnerin (3) § 96 I Nr. 1 InsO Nein, weil Anspruch der Schuldnerin gegen denBeklagten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. (Das AG Düsseldorf scheint hier auf die andere Forderung abgestellt zu haben) => Erlöschen des Anspruchs in Höhe von 170 Euro => Anspruch auf Zahlung in Höhe von 80 Euro Die im Gespräch erwähnte Kritik von Sinz an der Entscheidung des AG Düsseldorf finden Sie unter: Uhlenbruck/Sinz InsO § 95 Rn. 37 Das Gespräch wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz mit dem Tool NotebookLM erstellt.

17 May 2026
Massezugehörigkeit im Fokus - Drei spannende Praxisbeispiele zu Entscheidungen nach § 36 IV InsO
In dieser Folge werden erneut Entscheidungen des Insolvenzgerichts über den Insolvenzbeschlag und die Massezugehörigkeit von Forderungen gemäß § 36 IV InsO behandelt. Die entsprechenden Grundlagen finden Sie in meinem Aufsatz „Zwischen Schuldnerschutz und Gläubigerbefriedigung – Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Massezugehörigkeit von Forderungen“, NZI 2025, S. 105. Aufgrund der hohen Praxisrelevanz werden die in der ersten Podcast-Folge besprochenen allgemeinen Aspekte hier nochmals anhand von drei Beispielen vertieft: 1. § 850i ZPO: In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11.12.2025 – IX ZB 3/25 - NZI 2026, 387) ging es um eine Ausschärfung der Maßstäbe zu § 850i ZPO. 2. § 850f ZPO: Ein zweiter Bereich befasst sich mit besonderen Bedürfnissen nach § 850f Abs. 1 Nr. 2; die exemplarisch zu Fahrtkosten herangezogene Entscheidung des Amtsgerichts Fritzlar finden Sie unter ZInsO 2009, 201. 3. § 850e ZPO Ein dritter Bereich befasst sich mit dem sehr interessanten Zusammentreffen der Zahlungspflicht nach § 295a Abs. 1 InsO nach Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit nach § 35Abs. 2 InsO und weiteren Einkünften. Die insoweit besprochene Entscheidung (Beschluss vom 29.9.2022 – IX ZB 48/21) wurde in der NZI 2023, 177 veröffentlicht. Das Gespräch wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz mit dem Tool NotebookLM erstellt.

15 Feb 2026
Die Freigabe des Grundsütcks
Die Freigabe eines Grundstücks ist für den Insolvenzverwalter eine praktisch bedeutsame Möglichkeit, mit einem massezugehörigen Grundstück umzugehen. Neben einer zwischenzeitlichen Verwaltung des Grundstücks kommen als endgültige Verwertungsmöglichkeiten eine Zwangsversteigerung, eine freihändige Veräußerung und eine Freigabe an den Schuldner in Betracht. Da die Verwaltung eines Grundstücks Kosten verursacht, die die Insolvenzmasse schmälern, dürfte bei unzureichenden Erträgen eine zügige finale Verwertung erforderlich sein. Grundstücke eines insolventen Schuldners sind jedoch regelmäßig wertausschöpfend belastet und damit wenig werthaltig. Eine Zwangsversteigerung wird für die Masse daher meist keinen Mehrerlös versprechen und eine freihändige Veräußerung wird nur möglich sein, wenn sich ein Käufer findet und die Grundpfandgläubiger bereit sind, gegen Abfindung Löschungsbewilligungen abzugeben. Andernfalls bleibt nur die Freigabe des Grundstücks. Die sogenannte echte Freigabe ist anders als andere Formen der Freigabe zwar allgemein anerkannt, jedoch gesetzlich nicht geregelt. Gerade bei der praktisch relevanten Freigabe von Grundstücken stellen sich daher zahlreiche, teilweise kontrovers diskutierte Fragen zur Abwicklung, nicht zuletzt aufgrund der Bedeutung dieser Vermögensgegenstände und der Berührung mit anderen Rechtsgebieten. In der vorliegenden Ausgabe des Podcasts werden daher die maßgeblichen Erwägungsgründe des Insolvenzverwalters für eine Freigabe sowie die zu ergreifenden Maßnahmen des Insolvenzverwalters und des Insolvenzgerichts besprochen. Literaturhinweis: Informationen zu den Arten der Freigabe und der hier dargestellten grundbuchrechtlichen Kontroverse finden Sie in meinem Aufsatz in der NZI 2017, S. 474. Das Gespräch wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz mit dem Tool NotebookLM erstellt.

28 Jan 2026
Gläubigerarten
Diese Folge behandelt das insolvenzrechtliche Grundlagenthema der Arten von Gläubigern. Die Arten der Gläubiger gehören zu den wichtigstenGrundfragen des Insolvenzrechts. Aus Sicht des jeweiligen Gläubigers ist die Frage von besonderer Bedeutung, weil die Chancen der Befriedigung der jeweiligen Forderung davon abhängt und sich die Frage stellt, wie die Forderung im Insolvenzverfahren geltend gemacht wird. Insofern ist sie auch für den Insolvenzverwalter und nicht zuletzt für das Insolvenzgericht von entscheidender Bedeutung. Die unterschiedlichen Gläubigerarten werden grob dargestellt, und es werden Unterschiede sowieVor- und Nachteile skizziert. Der Podcast richtet sich an Studierende der Rechtspflege und weitere Insolvenzrechtsinteressierte.Er wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz mit dem Tool NotebookLM erstellt. Er wurde von mir inhaltlich kuratiert und korrigiert. Viel Spaß beim Entern des Rettungsboots Ihr Kai Haberzettl

9 Nov 2025
Die Durchführung einer Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren
Diese Folge behandelt das praxisrelevante Thema der Durchführung einer Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren. Exemplarisch wird diese anhand eines Antrags auf Wahl eines anderen Insolvenzverwalters nach § 57 InsO behandelt. Die Folge richtet sich an Studierende des Fachbereichs Rechtspflege der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege, ist aber gerade dieses Themas wegen ebenfalls bestens geeignet für Praktikerinnen und Praktiker. Wer diese Themen vertiefen möchte, kann dies mit einem Aufsatz tun, der in der Zeitschrift Rpfleger, Jahrgang 2019, S. 237 ff. erschienen ist und auch eine Antwort auf die am Ende der Folge gestellte Frage nach Entscheidungen über besonders bedeutsame Rechtshandlungen nach § 160 InsO liefert.

28 Sept 2025
Zwischen Schuldnerschutz und Gläubigerbefriedigung – Entscheidungen des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO
Hier geht es um Entscheidungen des Insolvenzgerichts über den Insolvenzbeschlag unddie Massezugehörigkeit von Forderungen vor allem in den Fällen des § 36 (https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=INSO&p=36) Absatz4 und Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung. Wer das hier behandelte Thema vertiefen möchte, kann dies mit einem Aufsatz tun, der mit dem Titel „Zwischen Schuldnerschutz und Gläubigerbefriedigung –Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Massezugehörigkeit vonForderungen“, in der NZI 2025, S. 105 veröffentlicht wurde. Hinweis: Zuweilen sagt der Sprecher "CPO", meint aber "ZPO".
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