by HAAS GmbH
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April 29, 2025
<div>Die Anwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist verfassungsgemäß. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klargestellt.<br><br><strong>Hintergrund der Entscheidung</strong><br>Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Die hierfür maßgeblichen Vervielfältiger ergeben sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes. Diese Tabellen differenzieren zwischen Männern und Frauen und basieren auf der statistisch unterschiedlichen Lebenserwartung.<br><br>Im entschiedenen Fall hatte ein Vater seinem Sohn sowie zwei weiteren Kindern GmbH-Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und sich den lebenslangen Nießbrauch vorbehalten. Das Finanzamt bewertete den Kapitalwert des Nießbrauchs unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel und zog diesen vom Wert der übertragenen Anteile ab, wodurch sich ein geminderter steuerpflichtiger Erwerb ergab.<br><br>Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung geschlechtsabhängiger Vervielfältiger mit dem Argument, diese Praxis verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG. Der Gesetzgeber dürfe das Geschlecht im Steuerrecht nicht als Bewertungsmaßstab verwenden.<br><br><strong>Entscheidung des BFH</strong><br>Der BFH wies die Klage ab und bestätigte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sowie des Finanzgerichts Köln (Vorinstanz). Die Kernaussage des Urteils:<br>Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen nach § 14 BewG ist verfassungsrechtlich zulässig.<br><br>Zwar führe die Regelung zu einer geschlechterbedingten Ungleichbehandlung, weil der Kapitalwert z. B. bei Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung tendenziell höher ausfalle. Diese Differenzierung sei jedoch durch das Ziel einer möglichst realitätsnahen Bewertung gerechtfertigt und daher nicht diskriminierend im verfassungsrechtlichen Sinne.<br><br>Der BFH betont, dass eine realitätsgerechte Ermittlung des Kapitalwerts ohne geschlechtsspezifische Sterbetafeln nicht in gleichem Maße möglich wäre. Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung ein legitimes Ziel – die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – und habe sich bei der Bewertung an objektiven statistischen Daten orientiert.<br><br><strong>Relevanz für die Praxis</strong><br>Das Urteil bestätigt die bisherige Verwaltungspraxis und sorgt für rechtliche Klarheit: Bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen (z. B. Nießbrauchsrechte) bleibt die Anwendung der amtlichen, nach Geschlecht differenzierenden Sterbetafeln zulässig und geboten.<br>Die Entscheidung hat insbesondere Bedeutung für die steuerliche Gestaltung bei vorweggenommenen Erbfolgen mit Nießbrauchsvorbehalten sowie für die Bewertung sonstiger lebenslanger Leistungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br><br><strong>Hinweis: Auswirkungen des Selbstbestimmungsgesetzes?<br></strong>Der BFH hatte ausschließlich über die Rechtslage bis 2024 zu entscheiden. Offen bleibt, wie künftig mit den geschlechtsbezogenen Sterbetafeln im Hinblick auf das am 01.11.2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz umzugehen ist. Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit zur Änderung des Geschlechtseintrags durch Selbstauskunft – mit potenziellen Auswirkungen auf steuerliche Bewertungsfragen. Eine Klärung dieser Thematik wird weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.<br><br>BFH-Urteil v. 20.11.2024, II R 38/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>
April 15, 2025
<div>Die neue Bundesregierung setzt auf Investitionsanreize: Ab 2025 soll eine degressive Abschreibung von 30 Prozent auf Ausrüstungsinvestitionen gelten – und zwar für drei Jahre.<br><br>Auch der Körperschaftsteuersatz soll sinken – ab 2028 schrittweise in fünf Stufen um jeweils einen Prozentpunkt.<br><br>Um eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ermöglichen, soll insbesondere das Optionsmodell nach § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessert werden. Außerdem ist eine Prüfung vorgesehen, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können.<br><br>Für kleine und mittlere Einkommen ist eine spürbare Entlastung bei der Einkommensteuer geplant.<br><br>Familien profitieren: Wird der Kinderfreibetrag erhöht, soll das Kindergeld entsprechend angepasst werden. Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll angehoben und weiterentwickelt werden.<br><br>Der Solidaritätszuschlag bleibt bestehen.<br><br>Bei der Gewerbesteuer soll der Mindesthebesatz steigen – von 200 auf 280 Prozent, um die Einnahmen der Kommunen zu sichern.<br><br>Mehrarbeit soll sich mehr lohnen: Zuschläge für Überstunden oberhalb der tariflichen Vollzeit sollen künftig steuerfrei bleiben.<br><br>Zusätzliche finanzielle Anreize sollen geschaffen werden, damit sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, wird sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten.<br><br>Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden.<br><br>Auch für Pendler gibt es Entlastung – ab 2026 ist geplant die Pauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer zu erhöhen.<br><br>Für das Ehrenamt werden voraussichtlich die Pauschalen angehoben – auf 3.300 Euro für Übungsleiter und 960 Euro für Ehrenamtliche.<br><br>Gastronomen und ihre Kunden dürfen sich freuen: Der reduzierte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen bleibt dauerhaft bestehen.<br><br>Die Stromsteuer soll auf das europäische Mindestmaß gesenkt werden.<br><br>Ebenso ist die Wiedereinführung der Agrardiesel-Rückvergütung angedacht. Der Einsatz alternativer Kraftstoffe in der Land- und Forstwirtschaft soll von der Energiesteuer befreit werden.<br><br>Und: Die Koalition will Steuerhinterziehung stärker bekämpfen – und setzt sich international für eine einfachere Umsetzung der globalen Mindeststeuer ein.<br><br>Auch Steuerbürokratie soll weiter reduziert werden. Die zukünftige Regierung setzt sich für eine Steuervereinfachung durch Typisierungen, Vereinfachungen und Pauschalierungen ein, damit unser Steuersystem von den Bürgerinnen und Bürgern akzeptiert wird. Dabei soll insbesondere eine Arbeitstagepauschale geprüft werden, in der Werbungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengefasst werden können. <br><br>Geplant ist weiterhin eine Vereinfachung der Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner. <br><br>Bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist die Umstellung auf ein Verrechnungsmodell vorgesehen.<br><br>Auch die E-Mobilität soll weiter u.a. mit steuerlichen Maßnahmen gefördert werden:<br>1. Eine steuerliche Begünstigung von Dienstwagen durch eine Erhöhung der Bruttopreisgrenze bei der steuerlichen Förderung von E-Fahrzeugen auf 100.000 Euro. <br>2. Eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge.<br>3. Die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum Jahr 2035<br><br>Hinweis<br>Der Koalitionsvertrag sieht noch viele weitere Punkte vor. Was davon tatsächlich umgesetzt wird, bleibt – wie immer – abzuwarten.<br><br>Sobald erste Gesetzentwürfe vorliegen, informieren wir Sie wie üblich in den zukünftigen Reihen zum Aktuellen Steuerrecht.<br><br><a href="https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-2025.pdf">https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-2025.pdf</a><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>
April 8, 2025
<div>Ein wesentlicher Unterschied zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den um die AfA und etwaige weitere Abzüge verminderte Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten sind. Daher ist die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen von steuerlicher Relevanz.<br><br>Nach dem Handelsrecht gehören zum Anlagevermögen die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber nach ständiger BFH-Rechtsprechung die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter. Die Zuordnung orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt und sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb (BFH, Urteil vom 16.9.2024 – III R 35/22).<br><br>Die Absicht der Veräußerung allein macht ein Wirtschaftsgut nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht zum Umlaufvermögen, auch nicht deshalb, wenn von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern.<br><br>Die für die Zuordnung zum Anlagevermögen wesentliche Zeitkomponente "dauernd" dürfe nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden. Vielmehr diene ein Wirtschaftsgut bereits dann dauernd dem Betrieb, wenn es dort längerfristig genutzt wird, worunter auch eine nicht allein der Absatzförderung dienende Vermietung zu verstehen sei.<br><br>In dem Streitfall ging es um im Rahmen von Kauf- und Verwaltungsverträgen erworbene Container, die zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren vermietet und anschließend verkauft werden sollten. Nach Ansicht des BFH handelt es sich (abnutzbares) Anlagevermögen.<br><br>BFH-Urteil v. 16.09.2024, III R 35/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>
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