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HAAS Steuernachrichten

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by HAAS GmbH

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Gesetzesänderungen, Rechtsprechung im Steuerrecht und aktuelle Handlungsanweisungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwälte, Buchhalter und alle, die sich beruflich mit Steuern auseinandersetzen. Ihnen fehlt die Zeit, um sich unsere Steuernachrichten bei YouTube anzusehen? Praktischer wäre es, wenn Sie diese ganz einfach beim Autofahren anhören könnten? Kein Problem! Hier finden Sie laufend die neuesten Steuernachrichten nur für die Ohren. Hören Sie doch mal rein!

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Episode thumbnail for Belegsammlung reicht nicht, Russische Wertpapiere, Gesamthand bei GrESt bleibt | Steuernachrichten KW25

June 16, 2026

Belegsammlung reicht nicht, Russische Wertpapiere, Gesamthand bei GrESt bleibt | Steuernachrichten KW25

<div>Arbeitszimmerkosten: Fehlende Aufzeichnungen kosten den Steuerabzug</div><div><br></div><div>Wenn Sie Arbeitszimmerkosten für selbständige Mandanten erklären, erfahren Sie hier, warum eine spätere Jahresaufstellung nicht genügt und welche Aufzeichnungen schon unterjährig angelegt werden müssen.</div><div>Der Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers scheitert in der Praxis nicht nur an der Frage, ob der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der BFH rückt eine zweite Hürde in den Fokus: die besondere Aufzeichnungspflicht nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§ 4 Abs. 7 EStG.<br></a><br></div><div>Für selbständige Mandanten mit Einnahmen-Überschussrechnung ist die Entscheidung besonders relevant. Wer die Belege im Laufe des Jahres nur sammelt und die Arbeitszimmerkosten erst im Rahmen der Steuererklärung zusammenstellt, riskiert den vollständigen Verlust des Betriebsausgabenabzugs.<br><br></div><div><strong>Hintergrund<br></strong><br></div><div>Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung unterfallen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG</a>. Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt, etwa weil das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, ist der Abzug dem Grunde nach möglich.<br><br></div><div>Damit ist der Fall aber noch nicht gewonnen. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§ 4 Abs. 7 EStG</a> verlangt, dass bestimmte Betriebsausgaben einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Dazu gehören auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Der BFH stellt klar: Diese Aufzeichnungspflicht ist keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine materielle Abzugsvoraussetzung. Fehlt die besondere Aufzeichnung, fällt der Abzug bereits dem Grunde nach weg.<br><br></div><div>Das gilt auch bei Gewinnermittlung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§ 4 Abs. 3 EStG</a>. EÜR-Mandanten brauchen zwar kein gesondertes Buchführungskonto. Sie müssen die betreffenden Aufwendungen aber in vergleichbarer Weise besonders erfassen, etwa in einer eigenen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument.<br><br></div><div><strong>Sachverhalt<br></strong><br></div><div>Der Kläger war selbständig tätig und ermittelte seinen Gewinn durch EÜR. Seine Tätigkeit übte er im Dachgeschoss seines Eigenheims aus; zusätzlich nutzte er eine Bibliothek im Erdgeschoss. In der Einkommensteuererklärung machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Darin enthalten waren unter anderem AfA, Schuldzinsen und anteilige Gebäudekosten.<br><br></div><div>Das FA erkannte die Kosten nur teilweise an. Im Klageverfahren legte der Kläger eine Aufstellung der Gebäudekosten vor. Er hatte die Belege während des Jahres gesammelt und die Aufstellung erst im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung gefertigt.<br><br></div><div>Das reichte dem BFH nicht. Zwar ging der BFH zugunsten des Klägers davon aus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Auch die Nutzung mehrerer funktional zusammengehörender Räume stand dem Abzug nicht zwingend entgegen. Entscheidend war aber, dass die Aufwendungen nicht einzeln, getrennt und zeitnah besonders aufgezeichnet worden waren.<br><br></div><div>Eine bloße Belegsammlung ersetzt keine besondere Aufzeichnung. Auch eine spätere Zusammenstellung im Rahmen der Steuererklärung genügt nicht, wenn sie nicht auf unterjährigen, zeitnahen Einzelaufzeichnungen beruht. Der BFH verlangt eine laufende Dokumentation, aus der die einzelnen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung nachvollziehbar hervorgehen.<br><br></div><div>Besonders praxisrelevant ist die zeitliche Komponente. Nach der BFH-Rechtsprechung sind solche Aufzeichnungen regelmäßig innerhalb von zehn Tagen vorzunehmen; ausnahmsweise darf höchstens ein Monat zugewartet werden. Werden die Belege erst nach Ablauf des Jahres ausgewertet, ist diese Grenze überschritten.<br><br></div><div>Die eigentlich streitige Frage, ob die Gebäudekosten nach Wohnfläche oder Nutzfläche aufzuteilen waren, musste der BFH nicht mehr entscheiden. Ohne ordnungsgemäße besondere Aufzeichnung kam es auf die richtige Flächenberechnung nicht mehr an.<br><br></div><div><strong>Beispiel und Praxishinweis<br></strong><br></div><div>Bei einem selbständigen Berater mit häuslichem Arbeitszimmer genügt es nicht, Strom-, Versicherungs-, Zins- und Reparaturbelege in einem Ordner abzulegen und am Jahresende den betrieblichen Anteil zu ermitteln. Die Kanzlei sollte für solche Mandate von Beginn an eine eigene Arbeitszimmer-Spalte, eine eigene Kostenstelle oder ein separates digitales Arbeitszimmer-Dokument einrichten.<br><br></div><div>Erfasst werden sollten insbesondere Datum, Beleg, Kostenart, Gesamtbetrag, Aufteilungsschlüssel, auf das Arbeitszimmer entfallender Anteil und Zahlungsdatum. Bei jährlich feststehenden oder nur schwer laufend exakt bestimmbaren Positionen, etwa AfA oder Finanzierungskosten, sollte zumindest eine unterjährige vorläufige Erfassung erfolgen, die nach Jahresende exakt ergänzt wird.<br><br></div><div>Für aktuelle Fälle ist außerdem zu prüfen, ob statt tatsächlicher Arbeitszimmerkosten die gesetzliche Pauschalregelung oder die Tagespauschale nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG</a> in Betracht kommt. Das ersetzt aber nicht die saubere Prüfung, ob bei tatsächlichem Arbeitszimmerabzug <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§ 4 Abs. 7 EStG</a> erfüllt ist.<br><br></div><div><strong><br>Fazit<br></strong><br></div><div>Der BFH verschärft nicht den materiellen Arbeitszimmerbegriff, sondern die formale Umsetzung in der Gewinnermittlung. Gerade deshalb ist die Entscheidung gefährlich: Ein dem Grunde nach begünstigtes Arbeitszimmer kann seinen Betriebsausgabenabzug vollständig verlieren, wenn die erforderlichen Aufzeichnungen fehlen.<br><br></div><div>Für die Praxis bedeutet das: Arbeitszimmerkosten gehören nicht erst bei Erstellung der Steuererklärung auf den Tisch. Sie müssen bereits unterjährig getrennt, einzeln und zeitnah erfasst werden. Wer das nicht organisiert, verliert den Abzug, bevor über AfA, Schuldzinsen oder Flächenaufteilung überhaupt diskutiert wird.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610098/">BFH-Urteil vom 24.03.2026 – Az. VIII R 6/24</a></div><div><br></div>

Episode thumbnail for Mehr AfA möglich, Umschlag rettet Frist, JStG 2026 | Steuernachrichten KW24

June 9, 2026

Mehr AfA möglich, Umschlag rettet Frist, JStG 2026 | Steuernachrichten KW24

<div>Gebäude-AfA: leichterer Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer</div><div><br></div><div>Wenn Sie Immobilienmandate betreuen, erfahren Sie, wann ein ImmoWertV-Gutachten für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer genügt und wie Sie höhere Gebäude-AfA prüfungssicher vorbereiten.</div><div>Die Gebäude-AfA ist in vielen Immobilienmandaten kein statischer Wert. Gerade bei älteren, nur teilweise modernisierten oder wirtschaftlich schwer vermarktbaren Objekten kann sich die Prüfung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer lohnen. Das FG Hamburg stärkt diese Gestaltungsmöglichkeit erneut: Ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV 2021 kann für den Nachweis nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html">§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> ausreichen, wenn es die individuellen Objektverhältnisse nachvollziehbar berücksichtigt.<br><br></div><div><strong>Hintergrund<br></strong><br></div><div><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html">§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG</a> arbeitet bei Gebäuden grundsätzlich mit typisierten AfA-Sätzen. Diese Typisierung ersetzt aber nicht die tatsächliche Betrachtung, wenn der Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen kann. Der BFH hat hierzu bereits klargestellt, dass weder <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html">§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> noch <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__11c.html">§ 11c EStDV</a> eine bestimmte Gutachtenmethode zwingend vorschreiben. Entscheidend ist, dass die Schätzung im Einzelfall geeignet ist und die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer erfasst.<br><br></div><div>Zusätzlich hat das BMF sein Schreiben zur Gebäude-AfA nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer vom 22.02.2023 aufgehoben. Damit verliert die bisherige restriktive Verwaltungsauffassung weiter an praktischer Schlagkraft.<br><br></div><div><strong>Sachverhalt&nbsp;<br></strong><br></div><div>Im Streitfall vermieteten Eheleute mehrere Eigentumswohnungen in Hamburg. Für die AfA machten sie nicht den typisierten Satz von 2 %, sondern eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend. Grundlage war ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV 2021. Dieses kam zu Restnutzungsdauern von 21 bzw. 29 Jahren. Bemerkenswert war dabei, dass zwei Wohnungen im selben Gebäude unterschiedlich beurteilt wurden.<br><br></div><div>Das FG Hamburg erkannte die gutachterliche Ermittlung der Restnutzungsdauer nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/immowertv_2022/__4.html">§ 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021</a> als zulässige Schätzungsmethode an. Nach Auffassung des Gerichts genügt jede sachverständige Methode, die im konkreten Einzelfall geeignet ist, die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer plausibel zu belegen. Ein zwingendes Bausubstanzgutachten ist danach nicht erforderlich. Das Gericht folgte dem Gutachten insbesondere deshalb, weil konkrete Modernisierungen, Lage, Vermietbarkeit und eine Plausibilitätsprüfung einbezogen wurden.<br><br></div><div>Wichtig ist außerdem: Auch Wohnungen in demselben Gebäude können unterschiedliche Restnutzungsdauern haben. Maßgeblich ist nicht nur das Baujahr des Gebäudes, sondern der konkrete Zustand und Modernisierungsstand der jeweiligen Einheit.<br><br></div><div><strong>Praxishinweis<br></strong><br></div><div>Für die Beratungspraxis eröffnet das Urteil einen klaren Prüfauftrag. Bei vermieteten Immobilien und betrieblich genutzten Gebäuden sollte nicht vorschnell mit der typisierten AfA gearbeitet werden. Stattdessen ist zu prüfen, ob Alter, Modernisierungsstand, wirtschaftliche Verwertbarkeit, Lage, Vermietbarkeit oder objektbezogene Besonderheiten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer tragen.<br><br></div><div>Ein Gutachten darf sich aber nicht in der bloßen Übernahme einer rechnerischen Restnutzungsdauer erschöpfen. Es sollte objektbezogen begründen, weshalb die Restnutzungsdauer kürzer ist. Sinnvoll sind insbesondere Angaben zu durchgeführten und unterlassenen Modernisierungen, zum Erhaltungszustand, zur wirtschaftlichen Nutzbarkeit, zur Vermietungssituation und zur Plausibilität der abgeleiteten Restnutzungsdauer.<br><br></div><div>Der Hinweis ist nicht auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html">§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> gilt sowohl bei Überschusseinkünften als auch bei Gewinneinkünften. Die Grundsätze können daher auch für betriebliche Gebäude relevant werden.<br><br></div><div><strong>Fazit<br></strong><br></div><div>Das FG Hamburg bestätigt die steuerzahlerfreundliche Linie der Rechtsprechung. Die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer bleibt ein praxisrelevantes Instrument, um die Gebäude-AfA zu erhöhen. Entscheidend ist aber ein belastbares, objektbezogenes und plausibles Gutachten. Wer Immobilienmandate betreut, sollte diese Prüfung aktiv in die Veranlagungs- und Gestaltungsberatung aufnehmen.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1088466/">FG Hamburg, Urteil vom 03.12.2025, 2 K 86/22</a></div><div><br><br></div><div><br></div>

Episode thumbnail for Anforderungen an eine Betriebsstätte, Altersvorsorgereformgesetz, Tarifermäßigung für Außerordentliche Einkünfte | Steuernachrichten Update KW 23

June 2, 2026

Anforderungen an eine Betriebsstätte, Altersvorsorgereformgesetz, Tarifermäßigung für Außerordentliche Einkünfte | Steuernachrichten Update KW 23

<div>Anforderungen an eine Betriebsstätte für den Betriebsausgabenabzug</div><div><br></div><div>Auch Selbstständige im überwiegenden Außendienst können eine Betriebsstätte haben. Der BFH musste entscheiden, ob für Fahrten zum eigenen Büro die pauschale 0,03%-Regelung anzuwenden ist – und welche Bedeutung der Begriff der Betriebsstätte nach der Reisekostenreform ab 2014 weiterhin hat</div><div>Gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG</a> dürfen die Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern.<br><br></div><div>Eine Ausnahme besteht für Fahrzeuge, deren Privatnutzung pauschal nach der 1 %-Regelung versteuert wird. &nbsp;<br><br></div><div>Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird dem Gewinn monatlich ein Betrag in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises (BLP) pro Entfernungskilometer hinzugerechnet. Im Gegenzug darf die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.<br><br></div><div>Effektiv wirkt sich also nur der positive Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalen Nutzungswert (0,03 %) und der abziehbaren Entfernungspauschale gewinnerhöhend aus.<br><br></div><div>Damit stellt das Gesetz sicher, dass Selbstständige für den Weg zur Arbeit steuerlich nicht bessergestellt werden als Arbeitnehmer.<br><br></div><div>Im Streitfall ging es um einen selbständigen Vermittler, der mehrere Angestellte in seinem Büro beschäftigte. Für die Privatnutzung des im Betriebsvermögen befindlichen PKW setzte er lediglich die 1%-Regelung gewinnerhöhend an.<br><br></div><div>Eine zusätzliche Gewinnerhöhung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte fand keine Berücksichtigung, da er überwiegend im Außendienst tätig war und das Büro nur gelegentlich aufsuchte.<br><br></div><div>Im Zuge einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die für den PKW erklärten Betriebsausgaben entsprechend um die pauschal mit 0,03% des BLP ermittelten Aufwendungen.<br><br></div><div>Hiergegen klagte der Vermittler, mit der Begründung, es läge eine auswärtige Tätigkeit vor, bei der die Fahrtkosten ungekürzt berücksichtigt werden dürfen.<br><br></div><div>Der BFH stellt fest, dass eine Betriebsstätte der Ort ist, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.&nbsp;<br><br></div><div>Sein eigenes Büro stellte die einzige Betriebsstätte des Vermittlers dar. Hier beschäftigte er Angestellte, erteilte Weisungen, bewahrte Unterlagen auf, leistete Unterschriften und traf Entscheidungen.<br><br></div><div>Die geringe Anzahl der Tage, an denen er das Büro aufsuchte, ist irrelevant. Entscheidend ist eine gewisse Nachhaltigkeit.<br><br></div><div>Die bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" durch den BFH ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem VZ 2014 weiterhin maßgeblich.<br><br></div><div>Praxistipp: Die Anwendung der pauschalen 0,03%-Regelung hätte durch die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches vermieden werden können.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610084/">BFH-Urteil v. 05.02.2026 - III R 18/25</a></div><div><br></div>

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